Nicht jeder Fall fällt unter die Pflicht – hier finden Sie die wichtigsten Ausnahmen

  • Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro: Wenn Sie beispielsweise für einen kleinen Lieferservice oder eine handwerkliche Kleinstleistung 120 Euro abrechnen, reicht ein normales PDF oder sogar eine Papierrechnung weiterhin vollkommen aus.

  • Fahrausweise und Tickets: Ihre Zugtickets oder Parkmarken müssen nicht als komplizierte XML-Datei vorliegen – in diesem Bereich bleibt für Sie alles beim Alten.

  • Steuerfreie Leistungen (§ 4 Nr. 8–29 UStG): Bei Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung, Finanzberatungen oder medizinischen Behandlungen können Sie auch künftig unkomplizierte Rechnungsformen nutzen.

  • Rechnungen an Privatkunden (B2C): Wenn Sie Ihre Leistungen direkt an Endverbraucher verkaufen, besteht keine Verpflichtung zur E-Rechnung. Hier bleibt die Form der Rechnungsstellung Ihnen und Ihren Kunden überlassen.

  • Auslandsgeschäfte: Partner mit Sitz außerhalb Deutschlands fallen derzeit nicht unter die nationale E-Rechnungspflicht. Grenzüberschreitende Rechnungen werden somit weiterhin nach den bisherigen internationalen Standards abgewickelt.

Kleines Detail aus der Praxis: Kleinunternehmer müssen zwar E-Rechnungen empfangen können (seit 2025 Pflicht), dürfen aber selbst noch PDFs versenden – eine echte Erleichterung für Soloselbstständige wie dich vielleicht.