Erstes deutsches Urteil zu KI-Training und Urheberrecht: Was das LG München entschieden hat – und was es bedeutet

Thomas Freyer
18.11.2025
2 Minuten
Inhaltsverzeichnis

Mit der Entscheidung des LG München (42 O 14139/24) liegt erstmals ein deutsches Urteil zum Verhältnis von KI-Training und Urheberrecht vor. Das sorgt verständlicherweise für Aufmerksamkeit – und für Unsicherheit. Zunächst ist wichtig: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und entfaltet daher keine unmittelbare Bindungswirkung.

Wer trägt die urheberrechtliche Verantwortung?

Aus Sicht der Nutzer ist positiv, dass das Gericht den KI-Anbieter – in diesem Fall OpenAI – als urheberrechtlich Verantwortlichen sieht, nicht die Endnutzer. Wer Modelle trainiert und mit Daten speist, trägt demnach das rechtliche Risiko. Das verschiebt die Compliance-Last klar zu den Entwicklern und Plattformbetreibern.

Spannungsfeld: § 44b UrhG und der Münchener Ansatz

Nach § 44b UrhG dürfen öffentlich zugängliche Inhalte grundsätzlich für Text- und Data-Mining genutzt werden, sofern die Rechteinhaber dem nicht widersprechen. So hatte es auch das LG Hamburg (310 O 227/23) eingeordnet. Unklar war bisher jedoch, wie ein wirksamer Vorbehalt praktisch ausgestaltet sein muss. Das LG München wählt jedoch einen anderen Ansatz: Es fragt danach, was ein durchschnittlicher Urheber realistischerweise erwarten konnte. Die Antwort lautet, dass ältere, urheberrechtlich geschützte Werke erkennbar nicht in der Erwartung einer Verwendung für KI-Training publiziert wurden. Damit sieht das Gericht eine Einwilligungspflicht für die Nutzung dieser Werke zu Trainingszwecken.

Lizenzpflicht und Ablehnung des „Forschungsprivilegs“

Das Gericht zieht zwei Konsequenzen: Für das Training mit urheberrechtlich geschützten Werken sei vorab eine Erlaubnis sowie eine Lizenzgebühr erforderlich. Ein Rückgriff auf die Schranke „wissenschaftliche Forschung“ sei ausgeschlossen, da OpenAI überwiegend kommerziell tätig sei und das Modell die reine Trainingsphase bereits hinter sich gelassen habe.

Was bedeutet das für künftige KI-Trainings?

Für künftige Modelltrainings bedeutet das Urteil:

  • Es muss prüfbar sein, ob urheberrechtlich geschützte Inhalte verwendet werden.
  • Wo Schutzrechte bestehen, ist eine explizite Erlaubnis zu empfehlen.
  • Weiterhin ungeklärt bleibt, wie ein wirksamer Vorbehalt gemäß § 44b UrhG auszusehen hat.

Nutzung trainierter Modelle: Erlaubnis weiterhin erforderlich

Bereits bisher galt für die Phase nach dem Training, dass eine Nutzung geschützter Werke in Ausgabeprodukten eine Erlaubnis erfordert. Das LG München geht zudem davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass geschützte Inhalte in das fertige Modell einfließen, wodurch sich die Erlaubniserfordernisse weiter verschärfen.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen

Für Unternehmen bedeutet dies:

  • Es wird noch wichtiger, die Rechtslage der eingesetzten Datenquellen sorgfältig zu prüfen.
  • Die Verwendung urheberrechtlich freier oder klar lizenzierter Werke ist und bleibt der sicherste Weg.
  • KI-Anbieter stehen vor erheblichen Auskunfts- und Vergütungspflichten. Sie müssen offenlegen, welche Werke im Training genutzt wurden und in welchem Umfang.

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