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Welche Rechnungen musst du ab 2027 elektronisch versenden?
Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Versandpflicht für alle inländischen B2B-Rechnungen, wenn dein Jahresumsatz über 800.000 Euro liegt. Ausgenommen bleiben unter anderem Beträge bis 250 Euro, Fahrausweise und viele steuerfreie Leistungen. Empfangen können musst du E-Rechnungen aber in jedem Fall, auch wenn du selbst keine ausstellen musst.
- 22 Seiten
- 25 Min. Lesezeit
- Stand: Februar 2026

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800.000 €
Ab dieser Umsatzgrenze musst du ab dem 1. Januar 2027 strukturiert versenden. Für alle übrigen gilt der 1. Januar 2028.
250 €
Bis zu diesem Bruttobetrag darfst du dauerhaft weiter Papier oder ein einfaches PDF schicken.
10 Jahre
So lange bewahrst du das strukturierte Original auf. Ein Ausdruck oder eine PDF-Ansicht genügt dafür nicht.
Inhaltsverzeichnis
Nicht jede Rechnung muss elektronisch sein
In der Diskussion um Fristen geht ein Punkt unter: Die Pflicht gilt längst nicht für jeden Beleg. Sie betrifft steuerpflichtige Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. Alles andere fällt heraus.
Dauerhaft ausgenommen sind unter anderem:
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto nach § 33 UStDV. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Rechnung, nicht die einzelne Position.
- Fahrausweise für die Personenbeförderung nach § 34 UStDV, unabhängig vom Betrag. Das entlastet vor allem die Reisekostenabrechnung.
- Viele steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, etwa Versicherungen, Finanzdienstleistungen, Heilbehandlungen und Bildungsangebote.
- Rechnungen an Privatpersonen und an Empfänger im Ausland. Die Pflicht ist auf inländisches B2B beschränkt.
Das klingt nach Erleichterung, hat aber einen Haken. Die Empfangspflicht gilt seit dem 1. Januar 2025 für jedes Unternehmen, auch für die, die selbst nie eine E-Rechnung ausstellen müssen. Wer nur Kleinbeträge fakturiert, kann trotzdem eine strukturierte Rechnung von einem Lieferanten bekommen und muss sie verarbeiten und aufbewahren können.
Praktisch heißt das für die Konfiguration: Deine Rechnungsarten brauchen eine saubere Zuordnung, damit das System weiß, welcher Beleg strukturiert erzeugt werden muss und welcher nicht. Wer das nicht sauber trennt, produziert entweder unnötige Fehlerfälle oder übersieht Belege, die eigentlich pflichtig sind. Wie du mit den Fehlern umgehst, die dabei entstehen, steht in unserem Whitepaper zu Fehlern in der SAP E-Rechnung.
Das XML ist das Original, nicht der Ausdruck
Die Umstellung endet nicht beim Versand. Sie endet zehn Jahre später.
Aufzubewahren ist der strukturierte Teil der Rechnung, also die XML-Datei selbst. Ein Ausdruck, ein Screenshot oder die menschenlesbare Ansicht sind Darstellungen, nicht das Original. Bekommst du eine hybride Rechnung im ZUGFeRD-Format, in der XML und PDF in einer Datei stecken, gehört der strukturierte Teil unverändert ins Archiv.
Vier Anforderungen solltest du im Blick behalten:
- Unveränderbarkeit. Der Beleg muss so abgelegt sein, dass nachträgliche Änderungen ausgeschlossen oder zumindest protokolliert sind.
- Maschinelle Auswertbarkeit über die gesamte Frist. Die Datei muss auch im achten Jahr noch lesbar und auswertbar sein, nicht nur vorhanden.
- Nachvollziehbarkeit. Eingang, Prüfung und Buchung müssen sich am Beleg nachvollziehen lassen.
- Verfahrensdokumentation. Sie beschreibt, wie der Ablauf funktioniert. Wer prüft, wer freigibt, wo die Belege liegen, was bei Abweichungen passiert.
Der letzte Punkt wird am häufigsten vergessen. Er kostet wenig Zeit, wenn du ihn während der Umstellung erledigst, und viel, wenn ihn eine Betriebsprüfung anstößt. Achte außerdem darauf, dass eine Systemablösung in den kommenden zehn Jahren die Archivfähigkeit nicht bricht. Wer heute migriert, sollte wissen, wo die Belege von 2025 danach liegen.
Was das BMF nach Erscheinen des Whitepapers klargestellt hat
Am 15. Oktober 2025 hat das Bundesfinanzministerium ein zweites Schreiben zur E-Rechnung veröffentlicht. Es ändert die Fristen nicht, beantwortet aber Fragen, die vorher offen waren:
- Gutschriften fallen unter die Pflicht, wenn sie tatsächlich als Rechnung ausgestellt werden.
- Dauerleistungen brauchen nicht monatlich neu abgerechnet zu werden. Eine erste E-Rechnung reicht, solange Leistungsinhalt und Entgelt unverändert bleiben. Ändert sich etwas, entsteht eine neue Pflicht.
- Skonto und Boni mindern die Bemessungsgrundlage, machen aber keine Rechnungsberichtigung nötig. Ändert sich dagegen der Leistungsumfang, brauchst du eine Berichtigung mit eindeutigem Bezug auf die ursprüngliche Rechnung.
Für Mietverträge, Wartungsverträge und Abonnements ist besonders der zweite Punkt relevant, weil er den laufenden Aufwand deutlich reduziert. Prüfe trotzdem, ob dein System eine Änderung am Vertrag erkennt und die neue Pflicht auslöst.
Solche Klarstellungen werden weiter kommen. Verlass dich deshalb nicht darauf, dass eine einmal gebaute Lösung dauerhaft passt, und plane einen festen Termin ein, an dem jemand die aktuellen Vorgaben mit eurer Umsetzung abgleicht.
Was dazu im Whitepaper steht
Auf 22 Seiten führt Florian Quaß durch die vollständige Fristenlage in Deutschland, von der Pflicht gegenüber Behörden über die laufende Übergangsphase bis zum Ende aller Ausnahmen. Dazu die Frage, was in dieser Zwischenzeit sinnvoll ist und was sich später rächt.
Der zweite Schwerpunkt liegt außerhalb Deutschlands. Europa setzt die E-Rechnung nach drei sehr unterschiedlichen Modellen um, die jeweils andere Anforderungen an Architektur und Betrieb stellen. Das Whitepaper ordnet sie ein, wirft einen Blick auf ViDA und stellt die Lage in fünf weiteren Ländern mit ihren typischen Stolpersteinen gegenüber.
Zum Schluss folgt das Vorgehen: welche Voraussetzungen in den Stammdaten stimmen müssen, wie eine Umstellung in vier Phasen abläuft und ein kurzer Selbstcheck, mit dem du deinen eigenen Stand einordnest.
FAQ - Häufige Fragen
Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Rechnungen unter 250 Euro?
Nein. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto sind nach § 33 UStDV dauerhaft ausgenommen und dürfen weiter auf Papier oder als einfaches PDF gestellt werden. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Rechnung. Freiwillig darfst du auch diese Belege strukturiert versenden, dafür brauchst du nicht einmal die Zustimmung des Empfängers.
Muss ich E-Rechnungen empfangen können, wenn ich selbst keine ausstellen muss?
Ja. Die Empfangspflicht gilt seit dem 1. Januar 2025 für alle Unternehmen in Deutschland, unabhängig von Größe, Umsatz und davon, ob du selbst unter eine Ausnahme fällst. Ein Lieferant darf dir eine strukturierte Rechnung schicken, und du musst sie verarbeiten und aufbewahren können.
Reicht ein E-Mail-Postfach als Empfangsweg?
Für den reinen Empfang ja, ein Postfach genügt als Zugangsweg. Damit ist es aber nicht getan. Die Rechnung muss anschließend auch validiert, verarbeitet und im Originalformat archiviert werden. Wer nur ein Postfach einrichtet und den Rest manuell erledigt, erfüllt die Pflicht formal und baut sich operativ Arbeit auf.
Was genau muss ich zehn Jahre aufbewahren?
Den strukturierten Teil der Rechnung, also die XML-Datei im Originalzustand. Ein Ausdruck oder die menschenlesbare Ansicht reicht nicht. Die Datei muss über die gesamte Frist unverändert, lesbar und maschinell auswertbar bleiben. Dazu gehört auch eine Verfahrensdokumentation, die beschreibt, wie Prüfung, Freigabe und Ablage in eurem Haus funktionieren.
Zählt eine PDF-Rechnung noch als Rechnung?
Steuerlich gilt ein einfaches PDF als sonstige Rechnung, nicht als E-Rechnung. In der laufenden Übergangsphase ist das im B2B weiter zulässig, wenn der Empfänger zustimmt. Sobald die Versandpflicht für dich greift, ist ein PDF im inländischen B2B kein ordnungsgemäßes Rechnungsformat mehr. Als Sichtkopie neben dem strukturierten Original bleibt es dagegen unproblematisch.
Was ist mit Kunden im Ausland?
Die deutsche Pflicht gilt nur für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. Rechnungen ins Ausland fallen nicht darunter, dafür oft unter die Regeln des Empfängerlands, und die unterscheiden sich erheblich. Einige Länder schreiben eine staatliche Plattform vor, andere setzen auf offene Netzwerke. Wer regelmäßig grenzüberschreitend fakturiert, sollte die betroffenen Länder einzeln prüfen.
Sind XRechnung und ZUGFeRD beide zulässig?
Beide erfüllen grundsätzlich die Anforderungen der Norm EN 16931. XRechnung ist ein reines XML-Format, ZUGFeRD kombiniert XML und PDF in einer Datei. Bei ZUGFeRD sind allerdings nicht alle Profile geeignet, die reduzierten Varianten fallen heraus. Welches Format sinnvoll ist, hängt weniger vom Gesetz ab als davon, was deine Geschäftspartner verarbeiten können.

Über den Autor Florian Quaß
Produktmanager SAP E-Rechnungen und Full-Stack-Entwickler im SAP Umfeld
Florian Quaß ist ein begeisterter Full Stack Entwickler mit Erfahrung in diversen Programmiersprachen sowie im UI/UX Bereich. Ihn motiviert die Umsetzung und Optimierung von Kundenbedürfnissen mit modernen Technologien.
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